"Mehr Qualitätsentwicklung, weniger Qualitätskontrolle"
U15-Universitäten fordern ein Akkreditierungssystem in der Selbstverantwortung der Hochschulen.
News vom 07.10.2016
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Akkreditierung von Studiengängen oder hochschulischen Qualitätssicherungssystemen für Studium und Lehre vom 17. Februar 2016 (1 BvL 8/10) macht eine Neugestaltung des Akkreditierungssystems erforderlich. Diese Neugestaltung muss einen zentralen Nachteil des bisherigen Systems adressieren:
Im Falle von Programmakkreditierungen werden Studiengänge vor allem auf die Erfüllung formaler Kriterien hin überprüft, die Qualitätssicherung im Hinblick auf die inhaltlichen Aspekte ist demgegenüber schwach ausgeprägt und insofern unzureichend. Diese Konzentration auf formale Kriterien hat zu einem Akkreditierungssystem geführt, das an den Hochschulen keine ausreichende Akzeptanz gefunden hat.
Vor diesem Hintergrund sprechen sich die U15-Universitäten für eine Neujustierung des Akkreditierungssystems aus, die sich an den Vorzügen der System- gegenüber der Programmakkreditierung orientiert:
Die inhaltliche Ausgestaltung von Studiengängen sowie eine Qualität entwickelnde Funktion müssen hierbei ins Zentrum gerückt werden. Qualitätssicherungsverfahren müssen einen Mehrwert für die Weiterentwicklung von Studiengängen bieten. Die Verantwortung hierfür muss in den Händen der Hochschulen selbst liegen, sie benötigen dafür einen hinreichenden Handlungsspielraum. Selbstverständlich werden die Hochschulen auch in Zukunft im Rahmen von Akkreditierungsverfahren über Studium und Lehre Rechenschaft ablegen. Der Schwerpunkt muss sich dabei allerdings – wie es im Falle der Systemakkreditierung bereits geschieht – auf Auditierung und Beratung verschieben, so dass die Hochschulen bei der Weiterentwicklung ihrer Studiengänge und Qualitätssicherungssysteme bestmöglich unterstützt, aber in ihrer Verantwortung für Studium und Lehre nicht eingeschränkt werden.
Der notwendige Freiraum für die Hochschulen muss durch die Nutzung der Experimentierklausel sichergestellt werden. Für die Organisation der Auditierungsverfahren und die Beratung der Hochschulen ist eine an der Deutschen Forschungsgemeinschaft und deren Rolle im Bereich der Forschungsförderung orientierte, wissenschaftsadäquate Reorganisation des Akkreditierungsrats erforderlich, der eine Organisation der Hochschulen selbst sein muss und gegenüber seinen Mitgliedern Rechenschaft über die eigene Tätigkeit und deren Qualität ablegt.