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German U15 │ Satzung

PRÄAMBEL

Der German U15 e.V. ist ein eigenständiger Verbund großer bundesdeutscher for- schungsorientierter Universitäten, dessen Zielsetzung in der Verbesserung der allgemei- nen Bedingungen für Wissenschaft, Forschung und Lehre besteht.

  • § 1        Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)        Der Verein führt den Namen „German U15". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.".

(2)        Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3)        Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • § 2        Zweck des Vereins

(1)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)        Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Bildung.

 

(3)        Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

 

a)                 Ausrichtung von Tagungen und Arbeitstreffen zur Verbesserung der Wissenschafts- und Forschungsfähigkeit von Hochschulen sowie zur Sicherung der Qualität von Lehre und Studium;

 

b)                 Studien und Empfehlungen zur strukturellen und inhaltlichen Verbesserung von Wissenschaft und Forschung an Hochschulen sowie der Qualitätssteigerung in Lehre und Studium sowie zeitnahe Veröffentlichung gewonnener Erkenntnisse;

 

c)                 Förderung der Zusammenarbeit sowie des internationalen Erfahrungs-austauschs zwischen Hochschulen, insbesondere Mitarbeit in nationalen und internationalen Gremien und Organisationen, die der Gestaltung und Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre dienen.
 

  • § 3        Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. § 58 Nr. 2 AO bleibt unberührt

 

(3)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4)        Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

  • § 4        Mitgliedschaft

(1)        Mitglieder des Vereins sind die unterzeichnenden Universitäten, vertreten durch die Präsident*innen und Rektor*innen.

 

(2)        Die Aufnahme weiterer Mitgliedschaften ist nur dann möglich, wenn ein Mitglied ausscheidet. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet die Mitglieder- versammlung.

 

  • § 5        Beendigung der Mitgliedschaft

(1)        Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären ist.

 

(2)        Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.


  • § 6        Finanzierung des Vereins

(1)        Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch einen Mitgliedsbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedbeitrag ist jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres im Voraus fällig.

 

(2)        Auf dieser Grundlage soll eine Geschäftsstelle mit Sitz in Berlin eingerichtet werden.

  • § 7        Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

 

a)                 die Mitgliederversammlung,

b)                 der Vorstand.


§ 8        Vorstand

(1)        Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen. Er wird gebildet aus der*dem Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreter*innen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten, alle Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsvollmacht.

(2)        Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederver-sammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds. Nach Ablauf der Zweijahresfrist bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl der nachfolgenden Mitglieder im Amt.

  • § 9        Zuständigkeit des Vorstands

(1)        Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht zwingend durch Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

a)                 Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung;

b)                 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c)                 Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung über bedeut- same Vorgänge;

d)                 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesord- nung;

e)                 Einberufung der Mitgliederversammlung;

f)                  Aufstellung eines Arbeits- und Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und Erstellung eines Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr;

g)                 Entscheidung über die Verwendung der Vereinsfinanzen.

 

(2)        Der Vorstand kann die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einer Geschäftsführung (§ 14) in der Geschäftsstelle in Berlin übertragen.

 

(3)        Sitzungen des Vorstandes finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsführung spätestens einen Monat vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

 

(4)        Über jede Sitzung des Vorstandes und dessen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Sitzungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen sind. Beschlussfassung im schriftlichen und elektronischen Verfahren ist möglich. 

 

  • § 10      Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1)        Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Präsident*innen und Rektor*innen der Mitgliederuniversitäten. Sie können sich nicht vertreten lassen.

 

(2)        Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

a)             die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;

b)             die Genehmigung des Arbeits- und Haushaltsplanes für das nächste Ge- schäftsjahr;

c)             die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;

d)             die Entscheidung über die Anträge zur Tagesordnung;

e)             die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung

des Vereins sowie über die Verwendung des Vereinsvermögens gem. § 15 Abs. 2 dieser Satzung;

f)               sonstige ihr in der Satzung zugewiesene Aufgaben

 

(3)        Die Mitgliederversammlung gibt Empfehlungen für Schwerpunkte der Arbeit. Sie kann außerdem in Angelegenheiten, für die andere Organe zuständig sind, Empfeh- lungen aussprechen.

 

  • § 11      Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie soll spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einberufen werden. Die schriftliche Einladung und die Tagesordnung werden mindestens einen Monat vorher durch die*den Vorstandsvorsitzende*n an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder verschickt.

 

(2)        Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht innerhalb eines Monats nach, so können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

 

(3)        Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

 

  • § 12      Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)        Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Ein Mitglied kann seine Stimme schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen.

 

(2)        Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet.

 

(3)        Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, bedarf jeder Beschluss der Mitglie-derversammlung der Zustimmung der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Unbeschadet der vorstehenden Regelung bedürfen Beschlüsse über Sat- zungsänderungen und die Auflösung des Vereins der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder.


(4)        Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift auf- zunehmen, die von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist. Die protokollführende Person wird durch den Vorstand bestimmt. Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung zuzusenden; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats erhoben werden. Die Frist beginnt mit Absendung der Niederschrift.

 

(5)        Beschlussfassung im schriftlichen und digitalen Verfahren ist möglich.

 

  • § 13      Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitunghat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

  • § 14      Geschäftsführung des Vereins

(1)        Der Vorstand kann gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung die Geschäftsführung einer*einem Geschäftsführer*in übertragen. Die Geschäftsführung nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

(2)        Die Geschäftsführung des Vereins ist gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung berichtspflichtig und leitet die Geschäftsstelle des Vereins.

 

  • § 15      Auflösung des Vereins

(1)        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 12 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB die Liquidatoren.

 

(2)        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere juristische Person(en) des öffentlichen

 

(3)        Rechts zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

  • § 16      Ermächtigung des Vorstandes

Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.